Mit diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen möchten wir sicherstellen, dass
Ihr Auftrag optimal abgewickelt werden kann.
I. Allgemeines
(1) Die Allgemeine Geschäftsbedingungen von JOBTALK (Marke der renewrebels GmbH)
werden Inhalt jedes Vertrages mit dem Kunden (fortan: VERTRAGSPARTNER).
Abweichende Bestimmungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung
durch JOBTALK.
(2) Die Einbeziehung Allgemeiner Geschäftsbedingungen
des VERTRAGSPARTNERS ist ausgeschlossen.
II. Vertragsschluss, Preise und Zahlungsbedingungen
(1) Ein Vertragsverhältnis gilt erst mit Auftragsbestätigung
von JOBTALK in Schrift- oder Textform als begründet.
(2) Bei Begründung des Vertragsverhältnisses
unter ausschließlicher Nutzung von Fernkommunikationsmitteln
mit einem Verbraucher als VERTRAGSPARTNER behält sich JOBTALK
vor, die Leistungserbringung von der ausdrücklichen Zustimmung
des VERTRAGSPARTNERS zur Ausführung abhängig zu machen.
(3) Angebote und Preislisten sind freibleibend und
unverbindlich. Preislisten geben die Vergütung für durchschnittliche
Aufträge der jeweiligen Art wieder. Die tatsächliche Preisgestaltung
erfolgt nach Umfang, Schwierigkeitsgrad und Sonderwünschen
des VERTRAGSPARTNERS, ggf. unter Erhebung eines Aufschlages für
Eilaufträge.
(4) Alle Preise verstehen sich zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer.
(5) Es gilt Vorkasse als vereinbart. Zahlungen gelten
erst dann als bewirkt, wenn der Zahlbetrag auf einem Konto von JOBTALK
endgültig verfügbar ist. Für Trainingssitzungen ist
Zahlung bis zwei Banktage vor dem vereinbarten Termin zu leisten.
JOBTALK behält es sich vor, angemeldete Teilnehmer auch bei
nur teilweiser Nichtzahlung vom Training auszuschließen.
(6) Eine Vertragskündigung/ oder die Nichtwahrnehmung
persönlicher oder telefonischer Termine, insbesondere von Trainingssitzungen,
befreit den VERTRAGSPARTNER nicht von der Zahlungsverpflichtung.
(7) Der VERTRAGSPARTNER kann nur mit solchen Forderungen
aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt
sind. Zurückbehaltung seitens des VERTRAGSPARTNERS ist ausgeschlossen.
Ist der Vertrag auf Texterstellung oder Übersetzung gerichtet,
hat der VERTRAGSPARTNER bis zur vollständigen Bezahlung keinerlei
Nutzungsrecht.
III. Frist für Leistungen; höhere
Gewalt, Vertragshindernisse
(1) JOBTALK ist jederzeit bemüht, Leistungen
so rasch wie möglich zu erbringen. Leistungsfristen sind schriftlich
zu vereinbaren. Soweit feste Leistungsfristen vereinbart sind, hat
der VERTRAGSPARTNER im Fall der Nichteinhaltung eine angemessene
Nachfrist zu setzen. Fristbeginn bei vereinbarten Leistungsfristen
ist die Absendung der schriftlichen Auftragsbestätigung von
JOBTALK oder das Eingangsdatum erforderlicher Unterlagen des VERTRAGSPARTNERS
bei JOBTALK oder ggf. die Zustimmung des VERTRAGSPARTNERS gem. Ziff.
II. Abs. (2) dieser Geschäftsbedingungen, je nachdem was zeitlich
am spätesten erfolgt.
(2) Höhere Gewalt und/ oder andere von JOBTALK
nicht zu vertretende Hindernisse, welche die Leistungsverpflichtung
von JOBTALK ganz oder teilweise, dauerhaft oder vorübergehend
verhindern, befreien JOBTALK für Dauer und Umfang der Störung
von der Verpflichtung zur Leistung.
IV. Nachbesserungsrecht und Haftung
(1) Die Mängelansprüche des VERTRAGSPARTNERS
sind auf das Recht zur Nacherfüllung beschränkt. Schlägt
die Nacherfüllung durch JOBTALK fehl, kann der VERTRAGSPARTNER
die Vergütung mindern oder nach seiner Wahl vom Vertrag zurücktreten.
Schadenersatzansprüche nach Maßgabe der nachfolgenden
Bestimmungen bleiben hiervon unberührt.
(2) Mängelrügen werden nur berücksichtigt,
wenn sie mindestens in Textform unverzüglich, spätestens
jedoch innerhalb von 14 Tagen nach Erbringung der Leistung erhoben
werden. Bei nicht offensichtlichen Mängeln muss die Rüge
unverzüglich nach Feststellung des Mangels, spätestens
aber innerhalb eines Jahres nach Erbringung der Leistung erfolgen;
die gesetzliche Verjährung bleibt hiervon unberührt.
(3) Mängelansprüche verjähren in einem
Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Zwingende gesetzliche
oder vertragliche Verjährungs- und Haftungsvorschriften bleiben
unberührt.
(4) Die Haftung von JOBTALK für Schadenersatzansprüche
– gleich aus welchem Rechtsgrund – wird auf solche Schäden
begrenzt, mit deren Entstehung im Rahmen des Vertragsverhältnisses
gerechnet werden muss. Die Haftung ist der Höhe nach auf das
von dem VERTRAGSPARTNER zu zahlende Entgelt begrenzt. Im Übrigen
haftet JOBTALK nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit
auch seiner gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen,
sofern nicht eine Pflicht verletzt wird, deren Einhaltung für
die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist.
Bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht haftet JOBTALK
auch für leichte Fahrlässigkeit. Eine verschuldensunabhängige
Haftung ist ausgeschlossen. Bei Verletzung von Leben, Körper
oder Gesundheit findet vorstehende Haftungsbegrenzung keine Anwendung.
V. Mehraufwand; Abnahme
(1) Stellt JOBTALK bei der Leistungserbringung fest,
dass die Leistung nur unter erheblichem Mehraufwand im Vergleich
zum üblichen Durchschnitt vergleichbarer Leistungen oder mit
erheblichem Mehraufwand zu dem der Preisgestaltung zugrundeliegenden
Aufwand erbracht werden kann, wird JOBTALK dies dem VERTRAGSPARTNER
umgehend anzeigen. Widerspricht der VERTRAGSPARTNER nicht unverzüglich
(spätestens binnen fünf Arbeitstagen) der weiteren Leistungserbringung,
ist JOBTALK berechtigt, den Mehraufwand unter Aufgliederung der
Kosten dem VERTRAGSPARTNER zusätzlich zu berechnen.
(2) Die von JOBTALK erbrachte Leistung im Rahmen von
Texterstellung und Übersetzung gilt vom VERTRAGSPARTNER spätestens
als rechtsgeschäftlich abgenommen, wenn er nicht innerhalb
von 14 Tagen nach Erhalt der Leistung schriftlich widerspricht.
JOBTALK soll den VERTRAGSPARTNER mit Fristbeginn auf die Bedeutung
seines Verhaltens besonders hinweisen.
VI. Verantwortlichkeit des VERTRAGSPARTNERS
(1) Der VERTRAGSPARTNER ist für den Inhalt von
ihm gelieferter Texte allein verantwortlich, insbesondere für
die Richtigkeit personenbezogener Daten und Angaben.
(2) Der VERTRAGSPARTNER stellt Unterlagen und Informationen,
die JOBTALK zur Vertragserfüllung benötigt, zur Verfügung.
Verzögerungen, die sich wegen erforderlicher Rückfragen
von JOBTALK beim VERTRAGSPARTNER ergeben, liegen im Verantwortungsbereich
des VERTRAGSPARTNERS.
(3) Der Versand von Unterlagen bzw. die Datenübertragung
erfolgt auf Gefahr des VERTRAGSPARTNERS.
(4) Der VERTRAGSPARTNER ist allein für die Verwendung
der Arbeitsergebnisse von JOBTALK verantwortlich. JOBTALK hat hierauf
keinen Einfluss. Die zweckgemäße Verwendung der Arbeitsergebnisse
durch den VERTRAGSPARTNER garantiert nicht das Erreichen des vom
VERTRAGSPARTNER gewünschten Erfolgs.
(5) Trainingsunterlagen werden vom VERTRAGSPARTNER
nicht vervielfältigt und nicht Dritten überlassen. Sie
unterliegen wie Texte und Übersetzungen von JOBTALK dem Urheberrecht.
Der VERTRAGSPARTNER ist zur Nutzung nur im Rahmen des dem Vertrag
zugrundeliegenden Verwendungszwecks berechtigt.
VII. Geheimhaltung; Erfüllungsort, anwendbares
Recht; Wirksamkeitsklausel
(1) JOBTALK verpflichtet sich, Stillschweigen über
sämtliche Angaben und Angelegenheiten des Kunden zu bewahren,
die im Zusammenhang mit der Tätigkeit für den VERTRAGSPARTNER
bekannt werden.
(2) Erfüllungsort für beide Parteien ist
Bramsche. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik
Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
(3) Sollten einzelne Klauseln dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen
ganz oder teilweise ungültig sein, berührt das die Wirksamkeit
der übrigen Klauseln bzw. der übrigen Teile solcher Klauseln
nicht. Eine unwirksame Regelung haben die Parteien durch eine solche
Regelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen
Regelung am nächsten kommt und wirksam ist. Eine etwaige Lücke
im Vertrag ist durch eine Regelung zu füllen, die dem entspricht,
was nach dem wirtschaftlichen Zweck des Vertrages vereinbart worden
wäre, wenn die Vertragsparteien die Notwendigkeit der fehlenden
Regelung von vornherein bedacht hätten.
Stand: Mai 2010
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