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Allgemeine Geschäftsbedingungen von Jobtalk


   















 


Mit diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen möchten wir sicherstellen, dass Ihr Auftrag optimal abgewickelt werden kann.

I. Allgemeines

(1) Die Allgemeine Geschäftsbedingungen von JOBTALK (Marke der renewrebels GmbH) werden Inhalt jedes Vertrages mit dem Kunden (fortan: VERTRAGSPARTNER). Abweichende Bestimmungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch JOBTALK.

(2) Die Einbeziehung Allgemeiner Geschäftsbedingungen des VERTRAGSPARTNERS ist ausgeschlossen.


II. Vertragsschluss, Preise und Zahlungsbedingungen

(1) Ein Vertragsverhältnis gilt erst mit Auftragsbestätigung von JOBTALK in Schrift- oder Textform als begründet.

(2) Bei Begründung des Vertragsverhältnisses unter ausschließlicher Nutzung von Fernkommunikationsmitteln mit einem Verbraucher als VERTRAGSPARTNER behält sich JOBTALK vor, die Leistungserbringung von der ausdrücklichen Zustimmung des VERTRAGSPARTNERS zur Ausführung abhängig zu machen.

(3) Angebote und Preislisten sind freibleibend und unverbindlich. Preislisten geben die Vergütung für durchschnittliche Aufträge der jeweiligen Art wieder. Die tatsächliche Preisgestaltung erfolgt nach Umfang, Schwierigkeitsgrad und Sonderwünschen des VERTRAGSPARTNERS, ggf. unter Erhebung eines Aufschlages für Eilaufträge.

(4) Alle Preise verstehen sich zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer.

(5) Es gilt Vorkasse als vereinbart. Zahlungen gelten erst dann als bewirkt, wenn der Zahlbetrag auf einem Konto von JOBTALK endgültig verfügbar ist. Für Trainingssitzungen ist Zahlung bis zwei Banktage vor dem vereinbarten Termin zu leisten. JOBTALK behält es sich vor, angemeldete Teilnehmer auch bei nur teilweiser Nichtzahlung vom Training auszuschließen.

(6) Eine Vertragskündigung/ oder die Nichtwahrnehmung persönlicher oder telefonischer Termine, insbesondere von Trainingssitzungen, befreit den VERTRAGSPARTNER nicht von der Zahlungsverpflichtung.

(7) Der VERTRAGSPARTNER kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Zurückbehaltung seitens des VERTRAGSPARTNERS ist ausgeschlossen. Ist der Vertrag auf Texterstellung oder Übersetzung gerichtet, hat der VERTRAGSPARTNER bis zur vollständigen Bezahlung keinerlei Nutzungsrecht.


III. Frist für Leistungen; höhere Gewalt, Vertragshindernisse

(1) JOBTALK ist jederzeit bemüht, Leistungen so rasch wie möglich zu erbringen. Leistungsfristen sind schriftlich zu vereinbaren. Soweit feste Leistungsfristen vereinbart sind, hat der VERTRAGSPARTNER im Fall der Nichteinhaltung eine angemessene Nachfrist zu setzen. Fristbeginn bei vereinbarten Leistungsfristen ist die Absendung der schriftlichen Auftragsbestätigung von JOBTALK oder das Eingangsdatum erforderlicher Unterlagen des VERTRAGSPARTNERS bei JOBTALK oder ggf. die Zustimmung des VERTRAGSPARTNERS gem. Ziff. II. Abs. (2) dieser Geschäftsbedingungen, je nachdem was zeitlich am spätesten erfolgt.

(2) Höhere Gewalt und/ oder andere von JOBTALK nicht zu vertretende Hindernisse, welche die Leistungsverpflichtung von JOBTALK ganz oder teilweise, dauerhaft oder vorübergehend verhindern, befreien JOBTALK für Dauer und Umfang der Störung von der Verpflichtung zur Leistung.


IV. Nachbesserungsrecht und Haftung

(1) Die Mängelansprüche des VERTRAGSPARTNERS sind auf das Recht zur Nacherfüllung beschränkt. Schlägt die Nacherfüllung durch JOBTALK fehl, kann der VERTRAGSPARTNER die Vergütung mindern oder nach seiner Wahl vom Vertrag zurücktreten. Schadenersatzansprüche nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen bleiben hiervon unberührt.

(2) Mängelrügen werden nur berücksichtigt, wenn sie mindestens in Textform unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 14 Tagen nach Erbringung der Leistung erhoben werden. Bei nicht offensichtlichen Mängeln muss die Rüge unverzüglich nach Feststellung des Mangels, spätestens aber innerhalb eines Jahres nach Erbringung der Leistung erfolgen; die gesetzliche Verjährung bleibt hiervon unberührt.

(3) Mängelansprüche verjähren in einem Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Zwingende gesetzliche oder vertragliche Verjährungs- und Haftungsvorschriften bleiben unberührt.

(4) Die Haftung von JOBTALK für Schadenersatzansprüche – gleich aus welchem Rechtsgrund – wird auf solche Schäden begrenzt, mit deren Entstehung im Rahmen des Vertragsverhältnisses gerechnet werden muss. Die Haftung ist der Höhe nach auf das von dem VERTRAGSPARTNER zu zahlende Entgelt begrenzt. Im Übrigen haftet JOBTALK nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit auch seiner gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen, sofern nicht eine Pflicht verletzt wird, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist. Bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht haftet JOBTALK auch für leichte Fahrlässigkeit. Eine verschuldensunabhängige Haftung ist ausgeschlossen. Bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit findet vorstehende Haftungsbegrenzung keine Anwendung.


V. Mehraufwand; Abnahme

(1) Stellt JOBTALK bei der Leistungserbringung fest, dass die Leistung nur unter erheblichem Mehraufwand im Vergleich zum üblichen Durchschnitt vergleichbarer Leistungen oder mit erheblichem Mehraufwand zu dem der Preisgestaltung zugrundeliegenden Aufwand erbracht werden kann, wird JOBTALK dies dem VERTRAGSPARTNER umgehend anzeigen. Widerspricht der VERTRAGSPARTNER nicht unverzüglich (spätestens binnen fünf Arbeitstagen) der weiteren Leistungserbringung, ist JOBTALK berechtigt, den Mehraufwand unter Aufgliederung der Kosten dem VERTRAGSPARTNER zusätzlich zu berechnen.

(2) Die von JOBTALK erbrachte Leistung im Rahmen von Texterstellung und Übersetzung gilt vom VERTRAGSPARTNER spätestens als rechtsgeschäftlich abgenommen, wenn er nicht innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Leistung schriftlich widerspricht. JOBTALK soll den VERTRAGSPARTNER mit Fristbeginn auf die Bedeutung seines Verhaltens besonders hinweisen.


VI. Verantwortlichkeit des VERTRAGSPARTNERS

(1) Der VERTRAGSPARTNER ist für den Inhalt von ihm gelieferter Texte allein verantwortlich, insbesondere für die Richtigkeit personenbezogener Daten und Angaben.

(2) Der VERTRAGSPARTNER stellt Unterlagen und Informationen, die JOBTALK zur Vertragserfüllung benötigt, zur Verfügung. Verzögerungen, die sich wegen erforderlicher Rückfragen von JOBTALK beim VERTRAGSPARTNER ergeben, liegen im Verantwortungsbereich des VERTRAGSPARTNERS.

(3) Der Versand von Unterlagen bzw. die Datenübertragung erfolgt auf Gefahr des VERTRAGSPARTNERS.

(4) Der VERTRAGSPARTNER ist allein für die Verwendung der Arbeitsergebnisse von JOBTALK verantwortlich. JOBTALK hat hierauf keinen Einfluss. Die zweckgemäße Verwendung der Arbeitsergebnisse durch den VERTRAGSPARTNER garantiert nicht das Erreichen des vom VERTRAGSPARTNER gewünschten Erfolgs.

(5) Trainingsunterlagen werden vom VERTRAGSPARTNER nicht vervielfältigt und nicht Dritten überlassen. Sie unterliegen wie Texte und Übersetzungen von JOBTALK dem Urheberrecht. Der VERTRAGSPARTNER ist zur Nutzung nur im Rahmen des dem Vertrag zugrundeliegenden Verwendungszwecks berechtigt.


VII. Geheimhaltung; Erfüllungsort, anwendbares Recht; Wirksamkeitsklausel

(1) JOBTALK verpflichtet sich, Stillschweigen über sämtliche Angaben und Angelegenheiten des Kunden zu bewahren, die im Zusammenhang mit der Tätigkeit für den VERTRAGSPARTNER bekannt werden.

(2) Erfüllungsort für beide Parteien ist Bramsche. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

(3) Sollten einzelne Klauseln dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise ungültig sein, berührt das die Wirksamkeit der übrigen Klauseln bzw. der übrigen Teile solcher Klauseln nicht. Eine unwirksame Regelung haben die Parteien durch eine solche Regelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten kommt und wirksam ist. Eine etwaige Lücke im Vertrag ist durch eine Regelung zu füllen, die dem entspricht, was nach dem wirtschaftlichen Zweck des Vertrages vereinbart worden wäre, wenn die Vertragsparteien die Notwendigkeit der fehlenden Regelung von vornherein bedacht hätten.


Stand: Mai 2010

 

 


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